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Lüneburger Ruder-Club von 1875 e.V. Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Lüneburger Ruder-Club“ von 1875 e. V., mit Sitz in 21335 Lüneburg, Schifferwall 6, und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund, Landessportbund Niedersachsen und den Fachverbänden, deren Sportart der Verein betreibt.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Zweck des Vereins ist die Pflege, Ausübung und Förderung des Rudersports, sowie die Pflege freundschaftlicher Geselligkeit aller Mitglieder.
- Der Vereinsszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung regelmäßigen Trainings und ggf. die Teilnahme an Wettkämpfen sowie den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiterinnen und Übungsleitern.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
- Als Wassersportverein zählt es zu den wesentlichen Anliegen des LRC, die besonderen Belange des Umwelt- und Naturschutzes nachhaltig im Bewusstsein der Mitglieder zu verankern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Kinder und Jugendliche (siehe Abs. 2.) bedürfen der Zustimmung der / des gesetzlichen Vertreter/s.
- Mitglieder des Vereins sind:
- Erwachsene
- Jugendliche (von 14 bis 18 Jahren)
- Kinder (unter 14 Jahren)
- Ehrenmitglieder
- Fördermitglieder
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
- Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder auf Grund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzungen anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein bzw. mit dem Tod des Mitglieds.
- Der Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur möglich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. In die Volljährigkeit übergehende Vereinsmitglieder können nach Erreichen der Volljährigkeit sofort austreten.
- Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen,
- wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;
- bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Verbandsrichtlinien;
- wegen eines groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens;
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen des Vereins oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit bzw. vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden.
- Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen.
Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitglieder-versammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds, dessen Ausschluss angestrebt wird. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder eine Beitragsrückerstattung.
§ 5 Beiträge, Gebühren, Umlagen und Sonderleistungen
- Die Mitglieder zahlen Beiträge, Gebühren, Umlagen und Sonderleistungen, über deren Fälligkeit der Vorstand entscheidet. Die Höhe der Beiträge, ggf. auch Gebühren, Umlagen und Sonderleistungen, werden alljährlich auf der Jahreshauptversammlung durch die Mitglieder festgelegt.
- Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
- Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied zu erbringen hat, darf 50 % des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen.
- Sonderleistungen sind Pflichtarbeitsstunden für den Verein. Über den Umfang der Sonderleistungen, ihren Ersatz durch finanzielle Leistung, deren Höhe und den zu verpflichtenden Personenkreis entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren, Umlagen und Sonderleistungen Sorge zu tragen. Das Mitglied haftet für sämtliche Kosten, die durch einen Zahlungsverzug entstehen (z.B. Rücklastschriften). Die gesetzlichen Vertreter haften mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung der Beiträge, Gebühren, Umlagen, Sonderleistungen dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch.
- Der Vorstand kann Beiträge auf Antrag stunden, ermäßigen oder erlassen. Der Vorstand kann eine Beitragsordnung im Rahmen der Entscheidungen gem. Abs. 1 festlegen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
- Mitglieder können ab dem 14.Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.
- Wahl- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Das Wahl- und Stimmrecht ist nicht übertragbar. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Allen Mitgliedern steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins zu.
- Die stimmberechtigten Mitglieder wählen den Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Sie haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
- Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benutzen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
- das Ansehen des Vereins zu wahren (§ 4 Nr. 8),
- die Satzung einzuhalten (§ 4),
- Beiträge zu zahlen (§ 5) und
- Sonderleistungen (Arbeits-Pflichtstunden) für den Verein zu erbringen.
§ 8 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- - die Mitgliederversammlung,
- - der Vorstand.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus folgenden Personen:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in
- Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung oder einen Aufgabenverteilungsplan geben.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 1. und 2. Vorsitzender und Schatzmeister. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung;
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter;
- Vorschläge für die Mitgliederversammlung zur Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren, Umlagen und Sonderleistungen.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder ein weiteres Mitglied für die verbleibende Wahlperiode in den Vorstand berufen. Das weItere Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
- Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind zu protokollieren.
- Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Maßnahmen im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Email- Vorlage betragen. Die Email-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der Email die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der Email – Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über Email innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.
- Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.
- Der Vorstand kann mit Beschluss, mit einfacher Mehrheit, Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten durch den Tatbestand der Unfähigkeit oder Untätigkeit hinsichtlich der ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.
Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen, insbesondere für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
- Festlegung der Beiträge, Umlagen, Sonderleistungen;
- Auflösung des Vereins.
- Einberufung / Anträge
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Einberufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung
- in elektronischer Form gem. § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der Email. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte Email – Adresse des Mitgliedes.Die unverzügliche Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Email- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Ergänzungsanträge sollten, müssen aber den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
- Ablauf
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter den Ablauf der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
- Beschlussfassung / Stimmrecht
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Form der Abstimmung zwingend vorgegeben ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen sowie für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von jeweils 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.
- Beurkundung (siehe § 14)
§ 11 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
§ 12 Haftung
- Für Schäden, die er in Erfüllung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit verursacht, haftet der Vorstand gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, nur, wenn solche Schäden durch eine Versicherung des Vereins gedeckt sind.
§ 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
- Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
- Speicherung,
- Bearbeitung,
- Verarbeitung,
- Übermittlung,
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf
- - Auskunft über seine gespeicherten Daten;
- - Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
- - Sperrung seiner Daten;
- - Löschung seiner Daten.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 14 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.
Das Versammlungsprotokoll der Mitgliederversammlung muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung;
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
- Zahl der erschienen Mitglieder;
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
- die Tagesordnung;
- die gestellten Anträge, die Art der Abstimmung, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN- Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen);
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
- Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit (§ 10 Abs. 4) beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, nach Tilgung etwaiger Verbindlichkeiten, an die stadt Lüneburg, die es für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden, sofern die Mitgliederversammlung keine anders lautende Entscheidung trifft.
§ 16 Inkrafttreten
- Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 02. April 2011 in Lüneburg beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung ohne Mitgliederbeschluss vorzunehmen.
Lüneburg , den 02. Mai 2011
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